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      Beschlüsse des Nationalrates vom 21.3.2020, 2. COVID-19-Gesetz

      23. März 2020

      Rechtsmittelfristen in der BAO, Fristen im Finanzstrafverfahren, im Verwaltungsverfahren und verfahrensrechtliche Fristen im gerichtlichen Verfahren werden grundsätzlich bis 30. April 2020 unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Es wird klargestellt, dass Epidemien und Pandemien unter den Begriff der Naturkatastrophe fallen, wodurch bspw. die Frist zur Insolvenzeröffnung von 60 auf 120 Tage…

      • Rechtsmittelfristen in der BAO, Fristen im Finanzstrafverfahren, im Verwaltungsverfahren und verfahrensrechtliche Fristen im gerichtlichen Verfahren werden grundsätzlich bis 30. April 2020 unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
      • Es wird klargestellt, dass Epidemien und Pandemien unter den Begriff der Naturkatastrophe fallen, wodurch bspw. die Frist zur Insolvenzeröffnung von 60 auf 120 Tage verlängert wird.
      • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesperrter Betriebe müssen auf Verlangen des Arbeitgebers bis zu einem gewissen Maß Urlaubs- und Zeitguthaben verbrauchen.
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