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      Gesetzwidrigkeit der 400m2-Regelung

      28. Juli 2020

      Während viele Handelsbetriebe bereits ab 14. April 2020 öffnen durften, war dies für andere aufgrund der 400m2-Regelung teilweise frühestens ab 1. Mai 2020 möglich. Wie mitgeteilt stellte der VfGH mit seinen am 22. Juli 2020 veröffentlichten Entscheidungen die fest. Es steht fest, dass allfällige Amtshaftungsansprüche neben weiteren Voraussetzungen überhaupt nur denkbar sind, wenn Schäden konkret…

      Während viele Handelsbetriebe bereits ab 14. April 2020 öffnen durften, war dies für andere aufgrund der 400m2-Regelung teilweise frühestens ab 1. Mai 2020 möglich. Wie mitgeteilt stellte der VfGH mit seinen am 22. Juli 2020 veröffentlichten Entscheidungen die fest. Es steht fest, dass allfällige Amtshaftungsansprüche neben weiteren Voraussetzungen überhaupt nur denkbar sind, wenn Schäden konkret auf die angeführte Gesetzwidrigkeit der Verordnung zurückzuführen sind. Umsatzeinbußen aufgrund der allgemeinen Gesamtsituation werden sich daher genauso mindernd auf allfällige Schadenersatzansprüche auswirken können wie Vorteile aus staatlichen Hilfsmaßnahmen, bei Personalkosten, Miete, Betriebskosten etc.

      Betroffenen Unternehmen wird geraten derzeit die weiteren Entwicklungen abzuwarten, zumal die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche ohnehin 3 Jahre beträgt. Anders also wie bei den – vom VfGH insoweit dezidiert ausgeschlossenen Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz.

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